Neue Grundsteuer seit 1. Januar 2025


Das Bundesverfassungsgericht hat festgelegt, dass die auf Verhältnissen aus dem Jahr 1964 beruhenden Werte, auf die bislang die Erhebung der Grundsteuer in Deutschland aufgebaut hat, ab dem kommenden Jahr nicht mehr verwendet werden dürfen.

Aus diesem Grund hat der Hessische Landtag am 14.12.2021 ein neues Grundsteuergesetz für Hessen verabschiedet, weshalb für alle Grundstücke neue Bemessungsgrundlagen zu ermitteln waren. Alle Eigentümer waren aufgefordert, im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 dem Finanzamt Daten zu übermitteln. Mittlerweile haben 97 Prozent aller Haus,- Wohnungs- und Grundstückseigentümer in Wächtersbach Bescheide vom Finanzamt erhalten, woraus der neue vom Finanzamt seit 1. Januar 2025 gültige Steuermessbetrag hervorgeht.

Das Land Hessen hat für die Berechnung des neuen Steuermessbetrages Berechnungsformeln beschlossen, die teilweise zu großen Veränderungen geführt haben. Diese Veränderungen wurden den Eigentümern in den zugesandten Bescheiden mitgeteilt.

Gleichzeitig wurden diese Bescheide durch die Finanzämter elektronisch den zuständigen Kommunen weitergeleitet, weil alle Kommunen die neuen Grundsteuermessbeträge als Grundlage zur Erstellung der Grundsteuerbescheide benötigen.

Die Stadtverwaltung hat nun Beispielrechnungen erstellt: was muss ein Hauseigentümer im Jahr 2025 im Vergleich zum Jahr 2024 bezahlen bzw. welche Auswirkungen haben die Änderungen der Grundsteuermessbeträge und des Hebesatzes bei einem typischen Grundstück. Weiterhin wurde analysiert, in wieviel Fällen die Grundsteuern niedriger oder auch höher ausfallen.

Fachbereichsleiter Detlef Sartorius: „Uns war klar, dass es Eigentümer geben wird, die in Zukunft mehr als bisher bezahlen müssen. Und auch solche, die weniger zu zahlen haben. Überrascht hat uns anhand der Beispielrechnungen, dass es auch sehr drastische Veränderungen geben wird, ganz offenbar bei jenen Gebäuden, für die in der Vergangenheit im Vergleich besonders wenig bezahlt wurde.“

Bei einem Reihenhaus in der Kernstadt mit 150 Quadratmetern Grundstücksfläche reduziert sich der Grundsteuerbetrag um 47 %.

Auch bei Eigentumswohnungen ergeben sich in den meisten Fällen aufgrund der geringen Grundstücksfläche je Wohneinheit geringere Grundsteuerzahlbeträge. 

Dagegen wird für den Besitzer eines in 2017 erbauten Einfamilienhauses in einem Stadtteil von Wächtersbach und einer Grundstücksfläche von 700 Quadratmetern der zu zahlende Grundsteuerbetrag um 21 % steigen.

Bei den Gewerbeimmobilien ergibt sich aufgrund der unterschiedlichen Grundstücks- und Gebäudeflächen ein sehr heterogenes Bild. Auf der einen Seite gibt es drastischer Steigerungen, aber auch deutliche Reduzierungen der Grundsteuern.

Durch das neue Recht wurden für die 4.297 Grundstücke der Stadt Wächtersbach, die zur Grundsteuer B zu veranlagen sind, durch das Finanzamt, sprich das Land Hessen neue Grundsteuermessbeträge ermittelt. Die Stadtverwaltung hat die neuen Messbeträge mit den Vorjahresmessbeträgen unter Einrechnung der Hebesatzsenkung von 490 % auf 420 % verglichen und ausgewertet.

Als Resultat zeigt sich, dass 48,7 % oder 2.093 Grundstücksbesitzer ab 2025 weniger Grundsteuer bezahlen müssen. Für 24,0 % ergibt sich eine Erhöhung bis zu 100 Euro und für 14,7 % eine Erhöhung bis zu 200 Euro. Darüber hinaus kommen auf 536 Grundsteuerpflichtige (das entspricht 12,5 % aller Grundeigentümer) Erhöhungen um mehr als 200 Euro zu. Davon haben 108 Grundeigentümer sogar Erhöhungen über 500 Euro zu tragen.

Eine eigene Berechnung können alle Grundsteuerzahlende, denen der Bescheid zum neuen Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes vorliegt, leicht vornehmen. Liegt der mitgeteilte Messbetrag zum Beispiel bei 100 Euro, muss dieser bei einem Hebesatz von 420 Prozent also mit 4,2 multipliziert werden. Die so ermittelte Grundsteuer in dem Rechenbeispiel können sie also leicht mit der Grundsteuer aus dem Vorjahr vergleichen.

Im vom Finanzamt zugegangenen Grundsteuermessbescheid ist genau erklärt, wie der Grundsteuermessbetrag zustande kommt. Eine weitere Verständnishilfe wird über die Internetseite www.finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform zur Verfügung gestellt.

Sollte es Fragen zum Grundsteuermessbescheid geben oder sollte der Bescheid trotz einer abgegebenen Erklärung nicht vorliegen, ist es ratsam, sich an das Finanzamt Gelnhausen telefonisch unter 06051-860 oder per E-Mail an Poststelle@FA-Gel.Hessen.de zu wenden.