Hundehalter

Hundebesitzer

Hundehaltung

  • Hundeanmeldung und Hundeabmeldung

    Nach der Hundesteuersatzung der Stadt Wächtersbach hat derjenige, der sich im Stadtgebiet oder in den Stadtteilen einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, diesen innerhalb von zwei Wochen unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich beim Steueramt anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.

    Das Formular für die Hunde-An-/Abmeldung finden Sie rechts in der Spalte.

  • Steuermarke

    Ihr Hund muss immer eine gültige und sichtbare Hundesteuermarke tragen.

  • Verunreinigung

    Wenn der Hundeknochen seinen Weg nimmt, dann achten Sie bitte darauf, dass öffentliche Anlagen, Spielplätze, Straßen und Gehwege nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

    Entsorgen Sie die Hinterlassenschaften Ihres Hundes mit Hilfe von mitgeführten Plastiktüten in dafür vorgesehene Abfalleimer.

  • Hundegebell

    Denken Sie auch bitte daran, dass viele Menschen das andauernde Gebell eines Hundes als störend empfinden und versuchen Sie, auf Ihren Hund dementsprechend einzuwirken, um das Gebell zu unterbinden oder auf ein Minimum zu beschränken.

  • Hundesteuer

    Steuersätze pro Jahr nach der Satzung der Stadt Wächtersbach über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Wächtersbach vom 01.01.2014

    für den Ersthund72 €
    für den Zweithund114 €
    für jeden weiteren Hund168 €

    Die Steuerpflicht entsteht mit dem Monat, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird, frühestens jedoch mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.

    Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.

    Für jeden angemeldeten Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die bei Abmeldung des Hundes zurückzugeben ist. Bei Verlust erhalten Sie gegen Gebühr eine Ersatzmarke.

    Hundesteuer wird am 01.07. eines jeden Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.

  • Gefährliche Hunde

    Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die hierfür eine ERLAUBNIS der Stadt Wächtersbach besitzen. Die Kosten für die Erlaubnis betragen 125€, die Testung muss alle 2 Jahre erneuert werden.

    Zu den gefährlichen Hunden gehören:

    • Pitbull-Terrier
    • American Pitbull-Terrier
    • Staffordshire-Terrier
    • American Staffordshire-Terrier
    • Staffordshire-Bullterrier
    • Bullterrier
    • American Bulldog
    • Dogo Argentino
    • Kangal (Karabash)
    • Kaukasischer Owtscharka
    • Rottweiler

    sowie Kreuzungen mit diesen Rassen.

    Weitere Informationen finden Sie in der aktuellen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden.

    Falls Sie hierzu Fragen haben, so stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Abteilung Sicherheit & Ordnung, Tel. 06053 802-0, E-Mail: ordnungsamt@stadt-waechtersbach.de gerne zur Verfügung.

Rund um die Leine

  • Nehmen Sie Rücksicht - Hunde an die Leine

    Nehmen Sie Rücksicht auf Menschen, die Angst vor Hunden haben.

    Rufen Sie Ihren Hund zu sich, wenn Ihnen Jogger, Fahrradfahrer, Spaziergänger oder Reiter entgegenkommen und leinen Sie Ihren Hund immer an, wenn Ihnen ein anderer Hundehalter mit seinem Hund entgegenkommt.

    Bei öffentlichen Veranstaltungen (z. B. auf Festen und Märkten), in Gaststätten, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in den Gebieten rund um den Schlosspark sowie dem Stadtwald müssen Sie Ihren Hund an der Leine führen. Dort besteht ein Leinenzwang.

    Auf sonstigen Flächen dürfen Sie Ihren Hund nur dann ohne Leine laufen lassen, wenn sich Ihr Hund in Ihrem Einwirkungsbereich befindet und zuverlässig auf Sie hört.

    Außerdem bitten wir Sie, Ihren Hund weder im Wald noch im Feld außerhalb von Wegen
    (z. B. auf Äckern, Obstanlagen, Wiesen und Weiden) laufen zu lassen, damit Wildtiere nicht gefährdet und Feldfrüchte sowie Tierfutter nicht durch Hundekot verunreinigt und damit unbrauchbar werden.

    Weitere Informationen finden Sie in der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Wächtersbach §6 Abs. 4