Ordnungsamt ruft zum Rückschnitt auf


Ansprechend gestaltete Bepflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume von Mensch und Tier bei.

Oft aber wächst dieser Bewuchs in den öffentlichen Straßenraum hinein.

Deshalb ruft das Ordnungsamt zum Rückschnitt auf.

Grundsätzlich sollte der Rückschnitt in der vegetationslosen Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar erfolgen.

Ragt dieser allerdings in den öffentlichen Verkehrsraum hinein, wird er nach den Bestimmungen (auch außerhalb dieser Zeit) des hessischen Straßengesetzes zur Pflicht.

Beim Ordnungsamt eingehende Hinweise und Beschwerden sowie eigene durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen vermehrt, dass an Straßen und Einmündungen immer wieder Behinderungen durch überragende Äste und zu breit oder zu hochwachsende Hecken bestehen.

Deshalb bittet das Ordnungsamt die Grundstückseigentümer- und Besitzer um Ihre Mithilfe:

Bitte kontrollieren Sie, ob der Bewuchs auf Ihrem Grundstück in den Straßenbereich hineinragt, oder dieser sogar Verkehrszeichen / Straßenbeleuchtungen bedeckt und damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigt.

Kommen Eigentümer oder Besitzer Ihrer Pflicht nicht nach, so kann das Ordnungsamt nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen.

Auf Geh- und Radwegen beträgt die Mindesthöhe für den Rückschnitt 2,50m bündig zur Grundstücksgrenze und angrenzend zur Fahrbahn 4,50m.

Wir verweisen hiermit auf den § 9 der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Wächtersbach.