Kommunalwahl

Verzicht oder Übertragung von Erfrischungsgeldern nicht zulässig


Die Tätigkeit im Wahlausschuss oder im Wahlvorstand ist gemäß § 6b Kommunalwahlgesetz eine ehrenamtliche Tätigkeit. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit sind die Vorschriften der §§ 21 ff. HGO anzuwenden, insbesondere § 27 HGO zur Aufwandsentschädigung. Die Erfrischungspauschale ist rechtlich eine Aufwandsentschädigung.

Nach § 27 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung dürfen ehrenamtlich Tätige nicht auf eine Aufwandsentschädigung verzichten und diese auch nicht auf andere übertragen. Hintergrund der Regelung ist, dass sich niemand durch den Verzicht oder die Übertragung der Entschädigung in ein besseres Licht rücken soll, da andere Personen auf die Erfrischungsgelder angewiesen sein könnten.

Die Intention des Gesetzgebers ist, mit dem Verbot eines Verzichts auf Aufwandsentschädigungen sicher zu stellen, dass nicht nur begüterte Personen ein Ehrenamt annehmen und ausführen können, sondern unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen alle, die sich ehrenamtlich engagieren wollen.

Gleichwohl wird klargestellt, dass die Stadtverwaltung selbstverständlich die finanzielle Unterstützung sozialer Einrichtungen befürwortet. Die Unterstützung darf jedoch nicht aus den Erfrischungsgeldern erfolgen, welche eine Entschädigung für entstandene Aufwendungen darstellt. Wer dies dennoch tut, verstößt gegen geltendes Entschädigungsrecht.