Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Bei der Stadtverwaltung gehen seit geraumer Zeit Anfragen von Grundstückseigentümer*innen ein, unter welchen Voraussetzungen man pflanzliche Abfälle verbrennen darf. Gleichzeitig liegen Beschwerden von Bürgern vor, die sich über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen oder gar Abfall beschweren.

Das Verbrennen von Abfall ist unter keinen Umständen erlaubt, dies muss strafrechtlich verfolgt werden. Folgende Regelungen gelten für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen:

Grundsätzlich sind pflanzliche Abfälle aus privaten Haushaltungen über die Biotonne, über die kommunalen Annahmestellen für Grünschnitt oder sonstige angebotene Sammlungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgen, da eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht. Hiervon ausgenommen ist nur eine Verwertung durch Eigenkompostierung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)).

Auf Grundstücken, die nicht an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sind (z.B. Streuobstwiesen oder Weinberge) ist der Abfallerzeuger der Garten- und Pflanzenabfälle zu einer Verwertung verpflichtet (§ 7 Abs. 2 KrWG). Die Verwertung dieser Abfälle ist heute technisch möglich und in aller Regel auch wirtschaftlich zumutbar (§ 7 Abs. 4 KrWG). Neben einer Verwertung auf dem eigenen Grundstück, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren, bieten einige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine dezentrale und kostengünstige Annahme von Grünabfällen an.

Nur soweit ausnahmsweise keine Verwertungspflicht besteht, können pflanzliche Abfälle derzeit noch unter Beachtung der "Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen" (PflAbfV) vom 17. März 1975 verbrannt werden. Derartige Verbrennungen haben im Einzelfall durchaus ihren Sinn. Allerdings dürfen Pflanzenabfälle nur außerhalb bebauter Ortsteile unter Beachtung des § 3 PflAbfV (u.a. Mindestabstände, Größe der Brennstelle, Zeitpunkt der Verbrennung, Materialeigenschaften, Anzeigepflicht) verbrannt werden und auch nur auf dem Grundstück, auf welchem die Abfälle angefallen sind. Voraussetzung für ein zulässiges Verbrennen ist darüber hinaus, dass die Pflanzenabfälle dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können. Letzteres kann zum Beispiel bei Ungezieferbefall oder Pflanzenkrankheiten der Fall sein. Keinesfalls zulässig ist das Mitverbrennen von anderweitigen Abfällen.

Die Feuer werden u.a. beim Ordnungsamt angemeldet, was zur Folge hat, dass die Feuerwehr und Polizei über das Feuer informiert werden müssen. Bei Mitteilungen an die Polizei wegen illegaler Feuer und der anschließenden Kontrolle durch die Polizei äußerten die Bürger, dass sie eine Genehmigung des Ordnungsamtes hätten. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Feuers ist jeder selbst verantwortlich, beim rechtmäßigen Verbrennen von Abfällen bedarf es keiner Genehmigung.